CC Art. 856 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 856 CC de 2025

Art. 856 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 856 Sommation au créancier de se faire connaître

1 Lorsque le créancier d’une cédule hypothécaire est resté inconnu pendant dix ans et que les intérêts n’ont pas été réclamés durant cette période, le propriétaire de l’immeuble grevé peut requérir du juge qu’il somme publiquement le créancier de se faire connaître dans les six mois.

2 Si le créancier ne se fait pas connaître dans les six mois et qu’il résulte de l’enquête que, selon toute vraisemblance, la dette n’existe plus, le juge ordonne:

  • 1. dans le cas de la cédule hypothécaire de registre, la radiation du droit de gage au registre foncier;
  • 2. dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, son annulation et la radiation du droit de gage au registre foncier.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 856 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230048KraftloserklärungSchuld; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Voraussetzungen; Verfügung; Verfahren; -strasse; Grundstück; Gesuch
    ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Gemeinde; Verfahren; Entscheid; Besitz; Berufungsklägers; Gericht; Papier-Inhaberschuldbrief; Voraussetzungen; Ausführungen; Belege; Pfandstelle; Begehren; Sachverhalt; Grundbuchamt; Grundstück; Gesuchs; Gemeinden; Behauptung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.38-Berufung; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Schuldbriefe; Apos; Schuldbriefes; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Urteil; Pfandstelle; Grundpfandgläubiger; Depositenanstalt; Amtsgerichtspräsident; Verfahren; Anspruch; Gericht; Grundpfandgläubigerin; Zivilkammer; Grundstück; Solothurn; Eventualbegehren; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandrecht; Schuldner; STAEHELIN; Betreibung; Grundpfandverwertung; Erwägungen; Entscheid; Forderung; Obergericht; Bundesrecht; Darlehens; STÜCHELI; Schuldbriefe; Urteil; Grundforderung; Rechtskraft; Amtes; Gläubiger; Element; Zivilsachen
    89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; ähig; äubig; Grundbuch; Gült; äubige; Schuldner; Dritterwerber; Beklagten; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Pfandtitel; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; äubigen; ültig; Errichtung; Schuldbriefs; Glauben; Forderung; Eintrag; Schuldners; Vorinstanz; Schutz; Inhaber; Wortlaut; Rechte; ähnte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Stephan Wolf, StaehelinBasler Zivilgesetzbuch II2023
    StaehelinBasler Zivilgesetzbuch II2019