Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 855 ZGB vom 2024
Art. 855 2. Löschung
Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 855 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230048 | Kraftloserklärung | Schuld; Brief; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Bezahlt; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Glaubhaft; Abbezahlt; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Ausgehändigt; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Vorliegende; Voraussetzungen; Abbezahlte; Fehle; Habe; Liegenden; Verfügung |
ZH | RB180020 | Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung) | Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Beschwerde; Schuldbriefe; Schaft; Beklagten; Partei; Gesichert; Liegenschaft; Renten; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Ungesichert; Gesicherte; Rungen; Ungesicherte; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 71 (5A_481/2007) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandrecht; Schuldner; STAEHELIN; Beschwerde; Betreibung; Erteilt; Grundpfandverwertung; Erwägungen; Entscheid; Erstinstanzliche; Forderung; Obergericht; Bundesrecht; Darlehens; STÜCHELI; Notwendige; Urteil; Sicherungsübereigneten; Provisorische; Geltend; Grundforderung; Rechtskraft; Erstinstanzlichen; Amtes |
114 II 258 | Art. 855 Abs. 1 ZGB und Art. 116 Abs. 1 OR. Trotz Novation gehen die dem Schuldner aus dem Grundgeschäft zustehenden Einreden nicht vollständig unter. Beruht die alte Verpflichtung auf einem Werkvertrag, kann der Besteller als Schuldner dem Unternehmer als Gläubiger gemäss Art. 872 ZGB insbesondere die Einreden aus Werkmängelgewährleistung entgegenhalten. | Francs; L'art; Travaux; Mercedes; Qu'il; été; Contre; Lettre; Canton; Arrêt; Exception; L'arrêt; Recours; Voiture; Cette; Titre; Garantie; Cédule; Hypothécaire; Ayant; Effet; Action; Tribunal; Cantonal; Fédéral; Selon; Exceptions; Aussi; Extrait; Civile |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2009.2 | Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) | Schuldbrief; Depot; Gesuch; Verurteilte; Kammer; Liegenschaft; Entscheid; Beschwerde; Beschlagnahme; Undesanwaltschaft; Gericht; Eigent?mer; Eigentum; Verurteilten; Besitz; Verstanden; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Deposite; Erbengemeinschaften; Erkl?rte; Ersatzforderung; Sicherheit; Kredit; Bundesgericht; Depots |