OR Art. 854 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 854 OR from 2024

Art. 854 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 854 Equality

The members all have equal rights and obligations, unless the law makes an exception.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 459Art. 712m ZGB; Beschlüsse der Stockwerkeigentümer; Minderheitenschutz; Rechtsmissbrauchsverbot und Gleichbehandlungsgebot. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum gewährleisten den Schutz der Minderheit nur in verfahrensmässiger Hinsicht. Bezogen auf den Inhalt der zu treffenden Beschlüsse gebietet der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, dass die Mehrheit von verschiedenen gleichwertigen Entscheidungsmöglichkeiten diejenige wählt, die die Interessen der Minderheit nicht oder am wenigsten beeinträchtigt. Zusätzlich verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung Unterscheidungen ohne sachlichen Grund, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (E. 5). Stockwerk; Stockwerkeigentümer; Gleichbehandlung; Recht; Minderheit; Mehrheit; Stockwerkeinheit; Gleichbehandlungsgebot; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Grundsatz; Stockwerkeigentum; Fassade; Beschlüsse; Gebäude; Rechtsmissbrauch; MEIER-HAYOZ/; Rechtsmissbrauchsverbot; Interessen; Erdgeschoss; Beschluss; Rechtsausübung; Stockwerkeinheiten; Gebäudes; Beklagten; Eigentümer; Kommentar; Gebot; Café; Erneuerungsfonds
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Liegenschaft; Beitritt; Über; Urteil; Generalversammlung; Bundesgericht; Beklagten; Kartell; Entwurf; Josef; Klage; Grundstück; Voraussetzung; Rechtsprechung; Alpgenossenschaft; Horben; Genossenschaftsrecht; Erwerber