Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 853 OR vom 2025

Art. 853 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 853 Genossenschaftsanteile

1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.

2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 853 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 07 153.2Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten.Zweitbeklagte; Erstbeklagte; Schuldner; Genossenschaft; Anteilschein; Anteilscheine; Amtsgericht; Beklagten; Erstbeklagten; Recht; Liegenschaft; Zweitbeklagten; SchKG; Anfechtung; Kaufvertrag; Verkauf; Schuldners; Vertrag; Kaufpreis; Baugenossenschaft; Über; Appellation; Parteien; Ziffer; Interesse; Parteientschädigung; Geschäft
LU11 98 94Art. 853 Abs. 1 OR. Eine rein obligatorische Verpflichtung zur Liberierung von Anteilscheinen einer Genossenschaft ohne Bezug zur Mitgliedschaft widerspricht dem Wesen der Genossenschaftsanteile bzw. des Genossenschaftsrechts.

Mitglied; Genossenschaft; Anteilschein; Beklagten; Mitgliedschaft; Anteilscheine; Anteilscheinen; Pflicht; Verpflichtung; Liberierung; Grundstückkaufvertrag; Anteilscheinkapital; Kaufvertrag; Reglement; Funktion; Baugenossenschaft; Rückzahlung; Kaufvertrages; Unterzeichnung; Auflage; Hinblick; Statuten; Genossenschaftsrechts; Mitgliedschaftserwerb; Recht; Bestand; Eigentums-wohnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Finanzierung; Schutz; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital; Gesetzgebers; Vorschrift; FORSTMOSER; Bestimmungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtGenossenschaft; Quot;; Recht; Partizipations; Partizipationsschein; Statuten; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Interesse; Statutenänderung; Gesetzgeber; Feststellung; Aktie; Statutenentwurf; Genussscheine

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Zürcher 1972