CPC Art. 85 - Azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 85 CPC dal 2024

Art. 85 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 85 Azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso

1 Se non è possibile o non si può ragionevolmente esigere che l’entit della pretesa sia precisata gi all’inizio del processo, l’attore può promuovere un’azione creditoria senza quantificare il valore litigioso. Deve tuttavia indicare un valore minimo quale valore litigioso provvisorio.

2 Dopo l’assunzione delle prove o dopo che le parti o terzi hanno fornito informazioni in merito, il giudice impartisce alle parti un termine per precisare l’entit della pretesa. (1) Il giudice adito rimane competente anche se il valore litigioso eccede la sua competenza per materia.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 mar. 2023 (Migliorare la praticabilit e l’applicazione del diritto), in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 491; FF 2020 2407).

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Art. 85 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230126Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnern; Gericht; Massnahmen; Streitwert; Recht; Verfügung; Einzelgericht; Handelsgericht; Verwaltungsrat; Ziffer; Streitgenossen; Rechtsbegehren; Mitglied; Androhung; Ungehorsamsstrafe; Busse; Zuwiderhandlung; Mitarbeiter; Handlung; Person; Begründung; Parteien
ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.41-Berufung; Forderung; Klage; Berufungskläger; Vorinstanz; Anspruch; Urteil; Berufungsbeklagte; Recht; Widerklage; Gericht; Höhe; Apos; Geschäftsergebnis; Verfahren; Bezifferung; Forderungsklage; Hauptbegehren; Leistung; Rechtsbegehren; Widerkläger; Ziffer; Betrag; Eventualbegehren; Beweis
BSZB.2023.45-Arbeit; Bonus; Arbeitnehmer; Vereinbarung; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Berufung; Gratifikation; Apos; Anspruch; Recht; Entscheid; Klage; Arbeitnehmers; Zivilgericht; Hauptanspruch; Vergütung; Parteien; Arbeitsvertrag; Informationsanspruch; Höhe; Informationsbegehren; Freiwilligkeit; Bundesgericht; Voraussetzung; Ausrichtung; Klageantwort
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Medien; Gewinn; Beweis; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Gewinns; Rechnung; Rechnungslegung; Klage; Auskunft; Verletzung; Substanziierung; Bundesgericht; Informationen; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul Oberhammer, Haas ZPO2021
Paul Oberhammer, Schweizer, Basel 2021