Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 85

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 85 ZGB vom 2025

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Art. 85 (1)

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 85 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/153-Appel; élai; Fondation; Appelante; Autorité; écuteur; Exécuteur; état; égué; étation; éance; Interprétation; éritière; élégué; éléguée; érant; éral; écision; échéance; écution; Ordonnance; Interdiction; Pully; évoquer; Action; érêt
SZZK1 2020 31güterrechtliche Auseinandersetzung (Ehescheidung)KG-act; Berufung; Kantons; Urteil; Parteien; Beklagten; Klägers; Kantonsgericht; Liegenschaft; Errungenschaft; Verfahren; Berufungsverfahren; Entscheid; Vi-act; Hausbau; Eigengut; Vorinstanz; Beweis; Verkauf; Glarus; Dispositiv; Recht; Hypothek; Auseinandersetzung; Kantonsgerichts; Betrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Medien; Gewinn; Beweis; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Gewinns; Rechnung; Rechnungslegung; Klage; Auskunft; Verletzung; Substanziierung; Bundesgericht; Informationen; Entscheid
134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandrecht; Schuldner; STAEHELIN; Betreibung; Grundpfandverwertung; Erwägungen; Entscheid; Forderung; Obergericht; Bundesrecht; Darlehens; STÜCHELI; Schuldbriefe; Urteil; Grundforderung; Rechtskraft; Amtes; Gläubiger; Element; Zivilsachen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge
A-3029/2014AufsichtsmittelStiftung; Vorsorge; Wohlfahrtsfonds; Aufsicht; Vorinstanz; Leistung; Recht; Leistungen; Personalfürsorgestiftung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Einrichtungen; Zweck; Verfügung; Stifterfirma; Gebühr; Gebühren; Verfügungen; Alter; Arbeitnehmer; Revision; Beschwerdeführers; Bestimmungen; Verfahrens; Vorsorgeeinrichtung; Stiftungsaufsicht; Mitarbeiter; Gebührenordnung; Stiftungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Michael RiemerBerner Art.851975
Hans Michael RiemerBerner Art.851975