OR Art. 85 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 85 OR vom 2025

Art. 85 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 85 Anrechnung 1. Bei Teilzahlung

1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.

2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.


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Art. 85 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180111RechtsöffnungRecht; Syndikat; Syndikate; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Entscheid; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; Bundesgericht; Parteifähigkeit; Schweiz; Beschwerdeverfahren; SchKG; Stellung; Zweigniederlassung; Beschwerdeantwort; Feststellung; Zahlung; Parteien; London; Stellungnahme; Rechtsöffnungsverfahren; Generalbevollmächtigte; Betreibungsamt; Schweizer
ZHRT180196RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Urteil; Rechtsöffnung; Gerichtsschreiber; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Verzug; Steueramt; Gesuchsteller; Verfahren; Urteils; Zahlung; Stadt; Schlussrechnung; Beschwerdeverfahren; Verzugs; Zivilkammer; Steueramtes; Verzugszins; Frist; Schuld
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Finanzierung; Schutz; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital; Gesetzgebers; Vorschrift; FORSTMOSER; Bestimmungen
135 III 315 (5D_164/2008)Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs.1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Da der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden muss, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil zu entnehmen ist, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2). Unterhalt; Recht; Urteil; Rechtsöffnung; Unterhaltsbeiträge; Zahlung; SchKG; Beschwerdegegner; Urteils; Anrechnung; Schuld; Leistung; Zahlungen; Tilgung; Erlass; Dispositiv; Betrag; Eheschutzurteil; Forderung; Entscheid; Bezüge; Unterhaltsbeiträgen; Rechtsöffnungstitel; Unterhaltsleistungen; Geldbetrag; Begründung; Obergericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4387/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Tilgung; Tilgungsplan; Betreibung; B-act; Beitrags; Zahlung; Beilage; Recht; Schuld; Verfügung; Höhe; Bundes; Beiträge; Auffangeinrichtung; Betrag; Beitragsverfügung; Forderung; Verzug; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Rechnung; Kosten; Rechtsvorschlag; Arbeitgeber; Urteil; Verfahren; Zahlungen; Zusammenhang
F-5451/2017suite à la dissolution de la familleRsquo;a; écision; édure; été; être; ;approbation; évrier; Rsquo;au; édé; éjour; ;intéressé; éexamen; Rsquo;intéressé; ;autorité; édéral; Rsquo;OCPM; était; écité; élai; ;adresse; Rsquo;approbation; Rsquo;art; Rsquo;adresse; Rsquo;un; Rsquo;autorité; Rsquo;il; écitée; égale; Suisse; édérale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer, Oberhammer ZPO2021
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer, Oberhammer ZPO2021