LwG Art. 85 - Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 85 LwG vom 2025

Art. 85 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.

2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:

  • a. die Deckung der Verwaltungskosten;
  • b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;
  • c. weitere Betriebshilfedarlehen.
  • 3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:

  • a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder
  • b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen. (1)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    111 Ib 116Art. 4 BV, Verfahrensregeln bei der Abstimmung des Gerichts. Art. 85 LwG, Zweckentfremdung meliorierter landwirtschaftlicher Grundstücke. Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, wonach der Entscheid des Gerichts eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat (E. 2). Verweigerung der Bewilligung, mit öffentlichen Mitteln verbesserte Grundstücke - und zwar eine bedeutende Fläche ausgezeichneten Kulturlandes - nicht mehr landwirtschaftlich, sondern im Hinblick auf die Förderung des Fremdenverkehrs in der betreffenden Region als Golfgelände zu nutzen. Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 85 Abs. 3 LwG, da das Interesse an der Erhaltung dieses Areals für die Landwirtschaft dem Interesse an der Anlage eines Golfplatzes vorgeht (E. 3). Ablehnung der Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (E. 4). Zweck; Zwecke; Zweckentfremdung; Bundes; Interesse; Landwirtschaft; Bewilligung; Verwaltungsgericht; Entscheid; Golfplatz; Behörde; Zweckentfremdungsverbot; Zurzach; Grundstück; Schlusszahlung; Grundstücke; Mehrheit; Thermalbad; Gutheissung; Zusicherung; Motor; Columbus; Begründung; Gründen; Bundesbeitrages; Behörden; Interessen; Landes
    108 Ib 157Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist. Bundes; Rückerstattung; Verjährung; Zweck; Zwecke; Zweckentfremdung; Behörde; Behörden; Verordnung; Beiträge; Verjährungsfrist; Sinne; Bodenverbesserungs-Verordnung; Kanton; Tschudin; Frist; Bundesstellen; Franken; Anspruch; Rückerstattungsanspruch; Beginn; Zweckentfremdungsverbot; Stall; Bundesbehörde; Kantons; Basel-Landschaft