LwG Art. 85 - Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 85 LwG vom 2025
Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:
a. die Deckung der Verwaltungskosten;b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;c. weitere Betriebshilfedarlehen.3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:
a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oderb. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen. (1) (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.