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Obligationenrecht (OR)

Art. 849 OR vom 2024

Art. 849 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 849 Übertragung der Mitgliedschaft I. Im
Allgemeinen

1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.

2 Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.

3 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 513 (5A_34/2009)Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Falle des Verkaufs von Genossenschaftsanteilscheinen verbunden mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3-6). Klage gegen den Vertragspartner des Schuldners und gegen den bösgläubigen Dritterwerber (E. 7 und 8). Art und Umfang der Rückerstattung (E. 9). Genossenschaft; Schuldner; Zweitbeklagte; Anteils; Anteilschein; Anteilscheine; Erstbeklagte; SchKG; Recht; Obergericht; Erstbeklagten; Gläubiger; Recht; Schuldners; Verkauf; Anfechtung; Zweitbeklagten; Schädigung; Statuten; Baugenossenschaft; Gläubigerschädigung; Vertrag; Genossenschaftsanteil; Urteil; Schädigungsabsicht; Anfechtbar; Hafte; Gericht; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdef?hrerin; Kapital; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Rechtlich; Interesse; Statuten?nderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER FORSTMOSERBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1974
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