Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 845

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 845 ZGB vom 2024

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Art. 845 IV. Veräusserung. Teilung

Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 845 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2018/709-édule; énale; écaire; édules; Action; -entrée; Auteur; Ministère; Immeuble; écembre; écaires; Procureur; -valeur; étaire; écision; évenue; Chambre; égal; ègle; ébiteur; Acquisition; épend; édé
VDJug/2018/3été; Appel; évenu; édule; édure; écaire; érêt; érêts; Appelant; édé; Appelante; étant; également; Immeuble; ération; Auteur; éré; él Gland; Office; éléments; était; énal; équestre; étaire

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 681Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Liegenschaft; Recht; Drittpfand; Urteil; Herausgabe; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefs; Schuldbriefforderung; Pfandtitel; Forderung; Schuldner; Berufung; Pfandrecht; Tilgung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Grundstück; Verkäufer; Eigentümerschuldbrief; Eltern; Appellation; Grundpfand; Zahlung; önnte
101 II 329Art. 1 Abs. 1 und 216 Abs. 1 OR. 1. Auslegung einer Regelung über den Kaufpreis, die eine Übernahme bestehender Grundpfandschulden ausschliesst (Erw. 2). 2. Bei diesem Ergebnis lässt sich nicht sagen, die Pflicht des Verkäufers zur Ablösung der Pfandschulden sei durch die öffentliche Beurkundung des Vertrages nicht gedeckt (Erw. 3). Vertrag; Schuldbrief; Verkäufer; Pfand; Kaufpreis; Liegenschaft; Grundstück; Schuldbriefe; Parteien; Käufer; Verkäufers; Ablösung; Eigentum; Wille; Belastung; Juventus; Pflicht; Beurkundung; Eigentumsübertragung; Verpflichtung; Willen; Grundstücke; Pfandrechte; Urteil; Günthner; Auslegung; Regelung; Übernahme; Ergebnis