ZGB Art. 843 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 843 ZGB vom 2025

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Art. 843 Arten

Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.


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Art. 843 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenKonkurs; Kollokations; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Gläubiger; Kollokationsklage; Schuldbrief; Forderung; Entscheid; Konkursamt; Inhabers; Gericht; Verfahren; Konkursitin; Inhaberschuldbrief; Vorinstanz; Anspruch; Grundpfandrecht; Winterthur; SchKG-HIERHOLZER; Verfügung; Bezirkes; Konkursverwaltung; ührt
VDML/2023/204édule; écaire; écision; éance; èces; Autorité; ’intimé; Investissement; énonciation; édure; ’autorité; ’il; Fonds; ’Office; épens; éancier; était; Lavaux-Oron; équisition; érant; édé; ’est; écité; ’opposition
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 18Errichtung eines Schuldbriefs; Belastungsgrenze bei einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 798a und 843 ZGB; Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]). In Kantonen, die im Sinne von Art. 843 Abs. 2 ZGB eine Belastungsgrenze für Schuldbriefe festgelegt haben, gehen auch bei einem landwirtschaftlichen Grundstück die entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen den Vorschriften des BGBB vor, wenn sie strenger sind als diese (E. 3). Belastung; Belastungsgrenze; Errichtung; Grundpfand; Grundstück; Schuldbrief; Regelung; Kanton; Schuldbriefe; Vorschrift; Grundstücke; Vorschriften; Grundstücken; Schuldbriefen; Wortlaut; Grundpfandrechte; Bundesgesetz; Bestimmungen; Notar; Luzern; Schätzung; Bodenrecht; Botschaft; Zweck; Schweiz; Verordnung; Kantone; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgesetzes