Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 841 OR vom 2025

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Art. 841 Verbindung mit einem
Versicherungsvertrag

1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitgliedschaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.

2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 (1) über den Versicherungsvertrag.

(1) SR 221.229.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 30Art. 841 Abs. 1 OR und Art. 832 Ziff. 3 OR; Rechtsverhältnis mit einer nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaft. Bei nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaften kann das Versicherungsverhältnis auf mitgliedschaftlicher Grundlage beruhen oder vertraglicher Natur sein. Dies hängt davon ab, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist oder auf einem besonderen Vertrag beruht.
Versicherung; Versicherungsverhältnis; Statuten; Mitglied; Mitgliedschaft; Prämien; Genossenschaft; Recht; Rechtsverhältnis; Versicherungsgenossenschaft; Hinweis; Parteien; Rückversetzung; Fassung; Natur; Vertrag; Taggeldklasse; FORSTMOSER; Auffassung; Höhe; Versicherungsverhältnisse; Police; Urteil; Schweizerische; Ärzte-Krankenkasse; Versicherungsgenossenschaften; Grundlage; Erwägungen
96 V 13Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG. - Natur der Beiträge. Der in den Art. 841 und 848 OR enthaltene Grundsatz, dass das Versicherungsrecht dem Genossenschaftsrecht vorgeht, ist in der sozialen Krankenversicherung analog anzuwenden. - Zuständige Stelle für den Ausschluss eines Mitgliedes, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine als Genossenschaft organisierte anerkannte Krankenkasse eine untergeordnete Stelle mit dem Ausschluss eines solchen Mitgliedes betraut. Art. 30 Abs. 1 KUVG: Weiterziehbare Verfügung. - Auch wenn das Gesetz verlangt, dass die Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedarf sie nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. - Die Kasse, die mit Einwendungen ihres Versicherten rechnet, kann von vornherein formell verfügen. écis; écision; Assurance; Assuré; SVRSM; été; -maladie; édé; était; être; Administration; énéral; Emblée; Tribunal; édical; Intimée; Assemblée; édéral; Assurée; éintégration; éfaut; Exclusion; élai; évrier; érative; Gardian; ément; érée; énérale; Ailleurs