Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 840 OR vom 2025

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Art. 840 Beitrittserklärung

1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossenschaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.

3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 178Postverkehrsgesetz: Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Keine Überprüfung der Tragbarkeit der Posttaxen. Überprüfung der Gesetzmässigkeit einer Verordnungsbestimmung, die einen Gesetzesbegriff präzisiert (Art. 20 Abs. 2 lit. a PVG und Art. 58 PVV). Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen, die angeblich Konkurrenten rechtswidrig begünstigen. Gewichtung zwischen dem nicht auf Werbung und dem auf Werbung ausgerichteten Textteil einer Veröffentlichung (Art. 20 Abs. 4 PVG). Zeitung; Zeitschrift; Schweiz; Zeitungs; Zeitschriften; PRO; Zeitungen; Zeitungstaxe; Recht; Detaillisten; Wochenzeitung; Detaillistenverband; Wochenzeitungen; Genossenschaft; Brückenbauer; Migros; Sinne; Zweck; Migros-Genossenschafts-B; Herausgeber; Geschäfts; Werbung; Blätter; Verordnung; Mitgliedschaft; Urteil; Beförderung
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Liegenschaft; Beitritt; Über; Urteil; Generalversammlung; Bundesgericht; Beklagten; Kartell; Entwurf; Josef; Klage; Grundstück; Voraussetzung; Rechtsprechung; Alpgenossenschaft; Horben; Genossenschaftsrecht; Erwerber

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtGenossenschaft; Quot;; Recht; Partizipations; Partizipationsschein; Statuten; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Interesse; Statutenänderung; Gesetzgeber; Feststellung; Aktie; Statutenentwurf; Genussscheine
A-6523/2008VorzugspreiseQuot;; Mitglied; Verein; Recht; Mitgliedschaft; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Vorinstanz; Zeitschrift; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdeführerinnen; Bundes; Vereine; Vorzugspreis; Organ; Publikation; Vorzugspreise; Organisation; Zeitung; Publikationen; Presseförderung; Zeitungen; Bundesverwaltungsgericht; Associazione; Organisationen