Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 84
Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.
Art. 84 UVG vom 2024
Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane
1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2 Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.