StGB Art. 84 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 84 StGB vom 2024

Art. 84 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 84 Beziehungen zur Aussenwelt

1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.

2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.

4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.

5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

6bis Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt. (1)

7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 (2) über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).
(2) SR 0.191.02

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 84 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2017.300Entscheid Art. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR Vollzug; Vollzug; Vollzugs; Urlaub; Vollzugsöffnungen; Verhalten; Haftgr; Wiederholungsbzw; Fortsetzungsgefahr; Gewährung; Vollzugs; Vorinstanz; Freiheit; Beschwerde; Anstalt; Bezug; Entlassung; Recht; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Landesverweisung; Anstalt; Beziehungen; Taten
LUJSD 2019 11Bei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu.Vollzug; Vollzugs; Grosshof; Thorberg; Besuch; Konkordat; Vollzug; Beschwerdeführers; Tochter; Versetzung; Familienleben; Vollzugseinrichtung; Recht; Eingriff; Privat; Kanton; Vorinstanz; Vollzugsbehörde; Person; Gefangene; Sicherheit; Schweiz; Besuche; Angehörige; Konkordats; Justizvollzug; Freiheitsstrafe; Ehefrau
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00371Rückweisung an das Amt für Justizvollzug zur Neubeurteilung der Frage der Urlaubsgewährung infolge eines neuen Gutachtens.   Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUGVollzug; Justiz; Recht; Urlaub; Massnahme; Justizvollzug; Disp-ZiffI; Massnahmen; Zeitfenster; Verwaltungsgericht; Zeitfenstern; Urlaube; Beschwerdeführers; Vollzugs; Gewährung; Verfügung; Direktion; Innern; Antrag; Vollzugsplan; Verwahrung; Gesuch; Massnahmenvollzug; Disp-ZiffII; Versetzung; Verfahren; Abteilung; Einzelrichterin
ZHVB.2010.00354Strafvollzug: Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub.Flucht; Urlaub; Schweiz; Recht; Urlaubs; Fluchtgefahr; Vollzug; Beschwerdeführers; Urlaubsgesuch; Gefangene; Freiheitsstrafe; Person; Gefängnis; Vorinstanz; Deutschland; Vollzugs; Beziehungsurlaub; Gefangenen; Justiz; Familie; Aufenthalts; Verwaltungsgericht; Vollzug; Gesuch; Interesse; Recht; üsst
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 241 (1B_34/2017)Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4). Besuch; Recht; Vollzug; Beschuldigte; Besuche; Gericht; Besuchsrecht; Beschuldigten; Anstalt; Recht; Person; Sicherheit; Familie; Grundrecht; Urteil; Vollzug; Kontakt; Lebenspartner; Besuchen; Grundrechte; Sanktion; Bundesgericht; Entscheid; Besuchsrechts; Haftanstalt; Familien; Verfahren; Vorinstanz
81 IV 13Art. 31 Abs. 1 StGB. Die Strafverfügung des Statthalteramtes nach zürcherischem Recht in Übertretungssachen ist Urteil erster Instanz. Urteil; Einzelrichter; Statthalteramt; Entscheid; Verfügung; Instanz; Winterthur; Statthalteramtes; Recht; Neuhäusler; Antrag; Polizei; Beurteilung; Verfahren; Busse; Bezirksgerichtes; önne; Übertretung; Verfügung; Einzelrichters; önnen; ürch; Kassationshof; Beschuldigte; Verwaltungsbehörde; Richter; Beschwerdegegner; Urteils; Oberbehörde; Übertretungssachen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2013.10Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Richt; Bundes; Verfahren; Dokument; Recht; Bericht; Urteil; Beweis; Beschuldigte; Bundesgericht; Beschuldigten; Rechtsanwalt; Verfahrens; Verteidiger; Verteidigung; Bundesstrafgericht; Dokumente; Akten; Bundesstrafgerichts; Gericht; Verfahren; Eingabe; Über; Polizei; Analyse; Verhaftung
SK.2012.46Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV) und strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB)Richt; Bundes; Verfahren; Dokument; Recht; Bericht; Urteil; Beweis; Beschuldigte; Bundesgericht; Beschuldigten; Rechtsanwalt; Verfahrens; Verteidiger; Verteidigung; Bundesstrafgericht; Dokumente; Akten; Bundesstrafgerichts; Gericht; Verfahren; Eingabe; Über; Polizei; Analyse; Verhaftung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti, HansBasler Kommentar Strafrecht I2019
Schweizer, TrechselPraxis, Zürich, St. Gallen 2008