Art. 84 LCStr dal 2024

Art. 84 (1)
(1) Abrogato dall’all. n. 17 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 84 (1)
(1) Abrogato dall’all. n. 17 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 353 | Motorfahrzeughaftpflicht: Gerichtsstand für Zivilklagen. 1. Art. 84 SVG. Diese Bestimmung will für alle haftpflichtrechtlichen Ansprüche aus einem Unfall einen einheitlichen Gerichtsstand schaffen; ein solcher kann auch durch Vereinbarung aller Geschädigten, die noch nicht abgefunden sind, begründet werden (E. 2). 2. Offengelassen insbesondere, ob der ordentliche Gerichtsstand des Unfallortes einem subsidiären stets vorgeht, wenn ein Geschädigter sich dafür entscheidet (E. 3). | Gericht; Gerichtsstand; Unfall; Geschädigte; Haftpflichtige; Geschädigten; Unfallort; Geschädigter; Klage; Haftpflichtigen; Wohnsitz; Gesetzes; Unfallortes; Einzelrichter; Versicherer; Zustimmung; Gerichtsstände; Versicherung; Vereinbarung; Fahrer; Schaden; Zuständigkeit; Gerichtsständen; Halter; Zweck; örtlich |