Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 84

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 84 MWSTG vom 2025

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Art. 84 Kosten und Entschädigungen

1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2496/2020MehrwertsteuerVorinstanz; Vorsteuer; Person; Vorsteuerabzug; Personal; Personalzimmer; Vorsteuerabzugs; Fläche; Vorsteuerabzugskorrektur; MWSTG; Urteil; Steuer; Gesamt; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Schätzung; Mehrwertsteuer; Ermessen; Gesamtfläche; BVGer; Gebäude; Pläne; Recht; Parteien; Unterlagen; Berechnung; Urteile; Methode; Verfahrens; Korrektur
A-2490/2020MehrwertsteuerVorinstanz; Pachtzins; Hotel; Steuer; Urteil; Recht; Verfahren; Person; Abschreibung; Pachtzinsen; Argument; Mehrwertsteuer; Markt; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Einsprache; Gebäude; Leistung; Parteientschädigung; BVGer; Investition; Umsatz; MWSTG; Schätzung; ängige

Kommentare zum Gesetzesartikel

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- Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000
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