KVG Art. 84 - Bearbeiten von Personendaten

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 84 KVG vom 2025

Art. 84 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 84 (1) Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG (2) betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: (3)

  • a. für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
  • b. die Prämien zu berechnen und zu erheben;
  • c. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
  • d. den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 65 (4) zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;
  • e. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
  • f. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
  • g. Statistiken zu führen;
  • h. (5) die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren;
  • i. (6) den Risikoausgleich zu berechnen.
  • 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. (7)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
    (2) SR 832.12
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 82 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (4) Heute: nach Art. 65 und 65a.
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).
    (7) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 82 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

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    Art. 84 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Rechnung; Kostenbeteiligungen; Betreibung; Rechnungen; Krankenversicherung; Leistungserbringer; Leistungsabrechnung; Krankenversicherer; Leistungsabrechnungen; Rechnungskontrolle; Person; Verfügung; Einsprache; Gericht; Versicherungsgericht; Organisation; Betrag; Verfahren; Kopie; Aufgabe; Betreibungskosten; Rechtsöffnung; Beschwerdeantwort; öglich

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Rechnung; Kostenbeteiligungen; Betreibung; Rechnungen; Krankenversicherung; Leistungserbringer; Leistungsabrechnung; Krankenversicherer; Leistungsabrechnungen; Rechnungskontrolle; Person; Verfügung; Einsprache; Gericht; Versicherungsgericht; Organisation; Betrag; Verfahren; Kopie; Aufgabe; Betreibungskosten; Rechtsöffnung; Beschwerdeantwort; öglich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 V 359Art. 56 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 3 und 4, Art. 84 KVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4 und 5 KLV; Art. 17 DSG: Herausgabe medizinischer Unterlagen; Datenschutz. Zwecks Durchführung der Wirtschaftlichkeitskontrolle in Pflegeheimen kann der Krankenversicherer vom Leistungserbringer die Herausgabe der Unterlagen verlangen, welche die Grundlage für die Pflegebedarfseinstufung bilden, was auf den Pflegebericht und die Vitalzeichenkontrolle zutrifft (E. 7). Das Herausgabebegehren bedarf keiner individuellen Begründung im Einzelfall (E. 8.1 und 8.2).
    Leistung; Pflege; Daten; Versicherer; Datenschutz; Leistungserbringer; Leistungen; Pflegebedarf; Person; Wirtschaftlichkeit; Herausgabe; Krankenversicherer; Unterlagen; Patienten; Personen; Urteil; Grundlage; Pflegebedarfsstufe; Personendaten; Einzelfall; Krankenversicherung; Einstufung; Überprüfung; Vergütung; Versicherungsgerichts; Kontrolle
    130 V 448Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und 5 KVG: Wechsel des Versicherers; Schadenersatz. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (Erw. 4). Die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehene Mitteilung hat direkt vom neuen an den bisherigen Versicherer zu erfolgen. Kennt der neue den bisherigen Versicherer nicht, ist die Unterlassung der Mitteilung nicht widerrechtlich, weshalb keine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG entstehen kann. Die versicherte Person hat zur Wahrung des Schadenersatzanspruchs dem neuen Versicherer die Identität des bisherigen bekannt zu geben (Erw. 5.4). Versicherer; Versicherung; Mitteilung; Person; Sumiswalder; Versicherungsverhältnis; Schaden; Kranken; Versicherers; Doppelversicherung; Prämie; Schadenersatz; Visana; Prämien; Krankenpflege; Recht; Unterlassung; Prämiendifferenz; Zeitpunkt; Versicherungsverhältnisse; Zusammenhang; Versicherungsverhältnisses; Kündigung; Verwaltungsgericht; Antrag; Krankenpflegeversicherung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Sinne; Bearbeitung; Programms; Beklagten; Zweck; Prämie; Grundversicherung; Datenschutzgesetz; Prämien
    C-3612/2016Krankenversicherung (Übriges)Versicherung; Daten; Hausarzt; Vorinstanz; Leistung; Ärzte; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Assura; Kranken; Versicherungsmodell; Versicherer; Leistungserbringende; Ärztin; Bundes; Leistungserbringenden; Recht; Person; Versicherungsmodelle; Ärztinnen; Modell; Versicherungsform; Hausärztin; Patient; Hausarztmodell