138 II 13 (1C_521/2011) | Art. 20, Art. 43 Abs. 3, Art. 77 Abs. 1 lit. c, Art. 84 Abs. 2 BPR und Art. 11 VPR; Art. 34 BV; Aufhebung einer elektronischen Losziehung im Falle einer Stimmengleichheit von zwei Kandidaten auf derselben Liste anlässlich der Wahl des Nationalrats. Das automatisierte Programm für die Auszählung der Stimmen und die Veröffentlichung der Resultate der Tessiner Wahlen läuft in halbautomatischer Weise ab und nimmt in einem Zuge die Zuordnung der Sitze zu den Kandidaten und eine allfällige Losziehung vor (E. 3). Die Losziehung zwischen zwei Kandidaten, die auf derselben Liste dieselbe Stimmenzahl erreicht haben, wird vom Bundesgericht aufgehoben, weil dieses technische Verfahren vom Bundesrat höchstwahrscheinlich nicht genehmigt worden ist (Art. 84 Abs. 2 BPR; E. 4), ohne die in Art. 20 BPR vorgeschriebene vorgängige Zustimmung des Staatsrats erfolgt ist (E. 5) und nicht dargelegt ist, dass das verwendete elektronische System, anders als eine manuelle Losziehung, beiden Kandidaten effektiv dieselbe Wahrscheinlichkeit (50 %-50 %) garantiert (E. 6). Es wird die Durchführung einer neuen, manuell durchgeführten Losziehung in öffentlicher Sitzung angeordnet (E. 7). | Consiglio; Governo; Stato; Cancelleria; Ambito; Tribunale; Applicativo; Direzione; Cantone; Losziehung; Algoritmo; Kandidaten; Autorità; Votel; Elaborazione; Essere; -casuali; Stimmen; Elezione; Monica; Widmer; Opzione; Esecuzione; Intero; Nella; -casualità; Assegnazione; Assenza; Utilizzazione; Ticino |
137 I 305 (1C_549/2010) | Beschwerde gegen die Nichtfortführung der (zeitlich befristeten) Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Zug. Regeste b Eintretensfragen. Der Kantonsratsbeschluss, mit dem die Weiterführung der Kommission abgelehnt wurde, hat weder rechtssetzende noch rechtsaufhebende Wirkung; Nichteintreten auf den Aufhebungsantrag (E. 1). Eintreten auf den Antrag, der Kanton Zug sei zu verpflichten, die gesetzlichen Grundlagen für eine entsprechende Kommission bzw. Fachstelle zu schaffen (E. 2): Zusammenstellung von Rechtsprechung und Literatur zur unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines Erlasses (E. 2.1-2.3); Regelung in OG und BGG (E. 2.4). Die Beschwerdeführer müssen eine hinreichend bestimmte Handlungspflicht des (kantonalen) Gesetzgebers vertretbar begründen; ob diese wirklich besteht, ist eine materiellrechtliche Frage (E. 2.5). Legitimation (E. 2.6). Regeste c Materiellrechtliche Fragen. Auftrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV und § 5 Abs. 2 KV/ZG (E. 3.1) sowie dem UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW)(E. 3.2). Ein Ermessensspielraum steht Bund und Kantonen bei der Frage zu, wie sie diesen Auftrag erfüllen, dagegen ist das Ob verfassungs- und völkerrechtlich vorgegeben, solange das Ziel noch nicht erreicht ist (E. 4). Der Kanton Zug ist verpflichtet, einen Ersatz für die bisherige Kommission vorzusehen, indem er regelt, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag künftig umgesetzt werden soll. Dagegen ist er nicht verpflichtet, eine Gleichstellungskommission weiterzuführen oder eine Fachstelle zu schaffen (E. 5). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 2 CEDAW i.V.m. den Allgemeinen Empfehlungen und Abschliessenden Bemerkungen des CEDAW-Ausschusses (E. 6). | Gleichstellung; Kanton; Bundes; Recht; Kommission; Gesetzgeber; Kantons; CEDAW; Ausschuss; Bundesgericht; Übereinkommen; Verfassung; Empfehlung; Frauen; Kantonsrat; Regierungsrat; Fachstelle; Gesetzgebers; Empfehlungen; Verpflichtung; Erlass; Diskriminierung; Schweiz; Gesetzgebung; Staat; Massnahme |