Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 84

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 84 AHVG vom 2025

Art. 84 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 84 Die Rechtspflege (1) Besondere Zuständigkeit

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG (2) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

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Art. 84 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2019/965-Lucerne; édéral; étence; écision; Allocation; Assurance-vieillesse; édérale; étent; Assuré; Après; écisions; Objet; épens; RANCES; SOCIALES; Composition; Piguet; Greffier; Germond; *****; Cause; Caisse; -après; Assurée; éponse; Incompétence
VD2019/710-écision; édéral; étent; Intimée; étence; écisions; Caisse; Fédération; Paudex; ère:; LPA-VD; -après:; élai; étente; édérale; énérale; Objet; étermine; éposé; épens; Envoi; ASSURANCES; SOCIALES; Composition:; Berberat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2018/17Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung und Schadenersatz. Verschulden des verantwortlichen Organs bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe über substantielle Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden verfügt, die aber von der Bank widerrechtlich blockiert worden seien. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nicht über Jahre hinweg Löhne ausrichtet (an drei Familienmitglieder), ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können. Der behauptete Rechtsstreit mit der Bank dauerte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit über sieben Jahren, weshalb er nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen durfte, die Ausstände innert nützlicher Frist begleichen zu können. Verschulden bejaht (E. 3.3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, AHV 2018/17). Schaden; Gesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Schadenersatz; Arbeitgeberin; Posten; Zahlung; Verschulden; Verwaltung; Organ; Recht; Konto; Ausgleichskasse; Schwyz; Kanton; Pfändungsverlustschein; Recht; Zeitraum; Handelsregister; Kontoauszug; Pfändungsverlustscheine; Beschwerdeführers; Verfügung; Verwaltungsrat; Zahlungen; ätte
SGEL 2015/20Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 ändig; Bezügerin; Kanton; Person; Gericht; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Quot; Wohnsitz; Tochter; Kantons; K-A-act; Erben; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Sozialversicherungszentrum; Krankheits; Pflege; Ergänzung; Entscheid; Zuständigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 423 (9C_132/2021)
Regeste
 a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1).
ändig; Verordnung; Covid; Covid-; Selbstständigerwerbende; -Verordnung; Erwerbsausfall; Bundes; Selbstständigerwerbenden; Erwerbsersatz; Bundesrat; Corona-Erwerbsersatz; Anspruch; Massnahme; Massnahmen; Wirtschaft; Recht; Einkommen; Wirtschaftsfreiheit; Regel; Regelung; Coronavirus; Gesundheit; Ärzte; Bundesrates; ätig
127 V 228Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG; Art. 69 ff. IVV: Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die Verwaltung lite pendente. Kriterien für das nach Litispendenz noch zulässige Verwaltungshandeln, sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird. Verwaltung; Abklärung; Verfahren; Verfahrens; IV-Stelle; Verfügung; Recht; Abklärungen; Sistierung; Begutachtung; Abklärungsmassnahme; Hinweis; Streit; Sachverhalt; Gericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Bundes; Devolutiveffekt; Hinweise; Sinne; Kantons; Rente; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Hinweisen; Urteil; Richter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4103/2014RenteRecht; SAK-act; Rente; Versicherung; Schweiz; Renten; Verfügung; Altersrente; Ehegatte; B-act; Beiträge; Ehegatten; Wohnsitz; Vorinstanz; Einsprache; Person; Beitragsjahr; Beitragsjahre; Beweis; Witwen; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Beschwerde; Wiedererwägung; Witwenrente; öglich
C-2131/2008RenteWohnsitz; Bundes; Schweiz; Ergänzungsleistungen; Recht; Ausland; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verwaltungsgericht; Kantons; Graubünden; Rente; Person; Beurteilung; Verfahren; Urteil; Quot;; Versicherung; Schweizer; Renten; Zuständigkeit; Anspruch; Vorinstanz; AHV/IV; Gericht; Verfahrens; Personen