Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 839

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 839 ZGB vom 2024

Art. 839 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 839 3. Handwerker und Unternehmer a. Eintragung (1)

1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.

2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.

3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.

4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.

5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.

6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 839 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230068Herausgabe Sicherheitsleistung / KostenbeschwerdeParteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Sicherheit; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Winterthur; Bauhandwerkerpfandrecht; Bezirksgerichts; Sicherheitsleistung; Vereinbarung; Bezirksgerichtskasse; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Verfahrens; Rechtsmittel; Einzelgericht; Eintragung; Grundbuch; Klage; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Geschäfts-Nr; Grundbuchamt; Zahlung; Frist; Kostentragung
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.58-Berufung; Bauhandwerkerpfandrecht; Apos; Berufungskläger; Eintragung; Grundbuch; Vergütung; Recht; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Bauhandwerkerpfandrechts; Werklohn; Klage; Entscheid; Voraussetzung; Behauptung; Baupfandrecht; Bauarbeiten; Zivilkammer; Urteil; Folgenden:; Thierstein; Beklagten; Entschädigungsfolgen; Frist; Parteien; Höhe; Fälligkeit; Bundesgericht
SOZKBER.2022.95-Berufung; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Recht; Urteil; Berufungsklägerin; Bauhandwerkerpfandrechts; Bezirksgericht; Gericht; Höfe; Pfandrecht; Apos; Vorinstanz; Pfandrechts; Frist; Berufungsbeklagte; Kanton; Pfandsumme; Amtsgerichtspräsident; Klage; Verfahren; Original; Schwyz; Solothurn; Gesuch; Eingabe; Werklohnforderung; Forderung; äufig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 113 (5A_357/2022)
Regeste
Art. 712i Abs. 1 ZGB ; Gemeinschaftspfandrecht; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen. Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (E. 6.2.1).
Stockwerk; Eintrag; Gemeinschaft; Eintragung; Gemeinschaftspfandrecht; Stockwerkeigentümer; Beitragsforderung; Pfandrecht; Beitragsforderungen; Gemeinschaftspfandrechts; Rechnungsjahr; Berechnung; Dreijahresfrist; Rechnungsjahre; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentum; Urteil; Errichtung; Recht; Grundbuch; ZGRAGGEN; Auslegung; Begehren; Forderung; Anspruch; Beiträge; Bauhandwerker; Grundstück; ährend
142 III 738 (5A_838/2015)Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Recht; Garantie; Schuld; Schuldnerin; Bauhandwerkerpfandrecht; Handelsgericht; Verzugszinsen; Rechtskraft; Frist; Vergleich; Befristung; Eintragung; Nebenintervenientin; Sinne; Eintritt; Ersatzsicherheit; Gültigkeit; Leistung; Handelsgerichts; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Urteils; Gültigkeitsdauer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II2023
Christoph Thurnherr, Geiser, Wolf, SteinauerBasler Zivilgesetzbuch II2019