Art. 839 3. Handwerker und Unternehmer
1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230068 | Herausgabe Sicherheitsleistung / Kostenbeschwerde | Beschwerde; Partei; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Sicherheit; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Winterthur; Bauhandwerkerpfandrecht; Bezirksgerichts; Sicherheitsleistung; Vereinbarung; Bezirksgerichtskasse; Angefochten; Summarischen; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Verfahrens; Auferlegt; Angefochtene; Rechtsmittel; Einzelgericht; Eintragung; Grundbuch |
ZH | HE230156 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Gipserarbeiten; Vertrag; Frist; Arbeit; Akontorechnung; Gesetzliche; Partei; Gericht; Pfandrecht; Innere; Gesetzlichen; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; IVm; Berechtigte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2014.229 | Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; | |
SG | HG.2015.20 | Entscheid Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das teilweise dem öffentlichen Eisenbahn- sowie dem Autobahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Keine Rolle spielt, ob der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse auch nach einer Zwangsvollstreckung noch durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt wäre (Handelsgericht vom 11. April 2016, HG.2015.20). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 738 (5A_838/2015) | Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). | Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintragung; Nebenintervenientin; Sinne; Eintritt; Ersatzsicherheit; Gültigkeit; Rechtskräftige |
137 III 563 (5A_453/2011) | Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3). | Eintragung; Handelsgericht; Massnahme; Bauhandwerkerpfandrechts; Vorsorgliche; Zuständig; Hauptsache; Provisorisch; Verfahren; Vorsorglichen; Beschwerde; Fälle; Zuständigkeit; Massnahmen; Gericht; Gesuch; Superprovisorisch; Grundbuch; Handelsgerichte; Verfügung; Obergericht; Pfandrecht; Fällen; Definitive; Handelsrechtlich; Superprovisorische; Handelsgerichts; Grundbuchamt; Entscheid; Bezirksgericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
SCHUMACHER | Handkommentar zum Schweizer Privatrecht | 2016 |
CHRISTOPH THURNHERR | Kommentar, Zivilgesetzbuch II | 2015 |