ZGB Art. 837 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 837 ZGB vom 2024

Art. 837 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 837 II. Des Bundesprivatrechts 1. Fälle (1)

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:

  • 1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
  • 2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
  • 3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
  • 2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.

    3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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    Art. 837 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE230001BauhandwerkerpfandrechtEintrag; Eintragung; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Verfahren; Entschädigung; Frist; Gericht; Grundbuchamt; Einzelgericht; Anspruch; Grundstück; Mieter; -Zürich; Pfandrecht; Entscheid; Bauhandwerkerpfandrecht; Entschädigungsfolge; Akontorechnung; Höhe; Pfandrechts; Partei; Dispositiv-Ziffer; Rechnung; Handelsgericht; Liegenschaft; Pfandsumme; Stellung
    ZHHE230005BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Streit; Grundbuch; Frist; Grundstück; Verfahren; Recht; Pfandsumme; Pfandrecht; Werklohn; Bauhandwerkerpfandrecht; Höhe; Gericht; Vollendung; Subunternehmer; Partei; Einzelgericht; Grundbuchamt; Streitberufene; Unternehmer; Arbeit; Pfandrechts; ührt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Pfandgläubiger; Anmeldung; Person; Bauhandwerkerpfandrecht; Schumacher; Pfandgläubigers; Grundpfand; Grundbuchamt; Anordnung; Grundbuchverwalter; Datum; Recht; Versehen; Entscheid; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Zivilrecht; Baupfandgläubigers; Forderung; Obergericht; Gläubiger; Basel; Anweisung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 113 (5A_357/2022)
    Regeste
    Art. 712i Abs. 1 ZGB ; Gemeinschaftspfandrecht; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen. Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (E. 6.2.1).
    Stockwerk; Eintrag; Gemeinschaft; Eintragung; Gemeinschaftspfandrecht; Stockwerkeigentümer; Beitragsforderung; Pfandrecht; Beitragsforderungen; Gemeinschaftspfandrechts; Rechnungsjahr; Berechnung; Dreijahresfrist; Rechnungsjahre; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentum; Urteil; Errichtung; Recht; Grundbuch; ZGRAGGEN; Auslegung; Begehren; Forderung; Anspruch; Beiträge; Bauhandwerker; Grundstück; ährend
    141 III 444Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).
    Regeste b
    Art. 354 ZPO, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Bauhandwerkerpfandrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Prozess über die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden (E. 4).
    édé; édéral; Arbitrage; été; écision; Tribunal; Appui; érieur; édure; état; égale; Entre; être; étent; érale; éter; Comme; étation; Entreprise; était; èque; ègle; édérale; Schweizer; ément; érent; Commentaire; éré; Schweizerische; Hypothèque

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Wolf, Fankhauser, AmstutzZGB 4. A., Zürich2021
    Christoph Thurnherr, Geiser Zivilgesetzbuch II2015