Art. 837 Genossenschafterverzeichnis (1)
1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 II 33 | Lieferung von Armierungseisen, Bauhandwerkerpfandrecht. 1. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Sinn und Umfang des Anspruches auf Pfandbestellung (E. 2). 2. Für einen bestimmten Bau angefertigte Armierungseisen sind als Werklieferungen, unbearbeitete Eisen oder Lagerwaren dagegen als blosse Materiallieferungen anzusehen (E. 3). 3. Gemischte Lieferungen gelten gesamthaft als Werklieferungen und geben daher Anspruch auf Pfandbestellung, wenn nichts anderes vereinbart worden oder die Ausscheidung unterblieben ist (E. 4). | Eisen; Lieferung; Armierungseisen; Klagte; Klagten; Beton; Bearbeitet; Beklagten; Sachen; Beton-Bau; Anspruch; Bauhandwerkerpfandrecht; Scherrer; Material; Lager; Provisorische; Klage; Grundstück; Unternehmer; Werklieferung; Verwendet; Rinderknecht; Pfandbestellung; Unbearbeitete; Geschnitten; Gebogen; Forderung; Arbeit; Pfandrecht |