Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 836 ZGB vom 2024

Art. 836 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 836 D. Gesetzliches Grundpfandrecht I. Des kantonalen Rechts (1)

1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.

3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 836 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2024/67éance; èque; égal; écision; égale; ’hypothèque; ’immeuble; ’il; ébiteur; ’est; éancier; également; ’elle; Opposition; èques; Abbet; éalisation; éfinitive; étaire; écutoire; élai; édéral; Morges; Commune
VDPlainte/2015/27-Impôt; éalisation; édéral; -value; Adjudicataire; Office; ères; égale; érieur; écision; Adjudication; énéfice; Autorité; érieure; éposé; éanciers; Immeuble; èque; ésidente; éance; éduit; Aliénation; érence; également; épens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 96 85§ 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4).Steuer; Pfandrecht; Steuerpfandrecht; Recht; Liegenschaft; Grundstück; EGZGB; Steuern; Betreibung; Vermögenssteuer; Frist; Liegenschaften; Steuergesetz; Pfandrechte; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Sinne; Liegenschafts; Eintragung; GGStG; Rechtskraft; Grundlage; Dekretierung; Rechtsprechung; Beziehung; Steuerpfandrechts; Liegenschaftssteuer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 91Art. 836 ZGB, Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts. Das gesetzliche, im Range allen übrigen Pfandrechten vorgehende, Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich gemäss § 157 des zürch. Gesetzes über die direkten Steuern und § 194 lit. e EG/ZGB verstösst nicht gegen Bundesrecht (Art. 836 ZGB). Bedeutung dieser Bestimmung. Pfandrecht; Grundstück; Pfandrechte; Steuer; Grundstückgewinn; Grundstückgewinnsteuer; Recht; Kanton; Gesetze; öffentlichrechtlich; öffentlichrechtliche; Gesetzes; ürch; Forderung; Kantone; Grundpfandrecht; Liegenschaft; Stellung; Forderungen; Range; öffentlichrechtlichen; Urteil; Grundpfandrechte; ürcherische; Grundeigentümer; Klage; Vorinstanz; Gesetzgebung; Gesetzgeber; Stadtgemeinde
83 I 206Vorschriften des kantonalen Rechts, wonach die Handänderungs- oder Erbschaftssteuer vor der Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch zu bezahlen ist und die Eintragung nurbei nachgewiesener Bezahlung jener Steuer erfolgen darf, sind mit dem Bundeszivilrecht vereinbar. - Art. 6, 702, 954, 963, 965 ZGB. Grundbuch; Eintragung; Bunde; Steuer; Bezahlung; Erbschafts; Handänderung; Handänderungs; Anmeldung; Recht; öffentlichrechtliche; Erbschaftssteuer; Regierungsrat; Handänderungssteuer; Bundesrecht; Kantone; Ansprüche; ühren; Eigentumsüberganges; Grundbuchamt; Verfügung; Steuern; össische; Gebühren; ässt; Massnahme; Vorschrift; ängig; Ausweis; ürfe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Thurnherr, SchmidBasler Art.8362019