Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 833

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 833 ZGB vom 2025

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Art. 833 Zerstückelung

1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.

2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.

3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 833 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2020/512équestre; énal; énale; éance; Ministère; édure; Registre; ’il; ’ordonnance; Infraction; ’arrondissement; Lausanne; ésé; étaire; Glâne; écité; Aliéner; Autorité; Instruction; Chambre; ’aliéner; ’arrêt; étentions; Tribunal
VDHC/2018/385-Commune; Appel; Appelante; étaire; Convention; ères; Aient; équipement; èces; écis; érêt; éral; étaient; élai; écembre; éance; énagement; évrier; -value; Immeuble; éancier; éanciers

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 324Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB). Der Grundbuchverwalter ist nicht befugt, die Eintragung einer Handänderung zu verweigern mit der Begründung, die Abwicklung des ihr zugrunde liegenden (Kaufsrechts-)Vertrages könnte angesichts der darin vereinbarten Bereinigung der grundpfandrechtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bieten (E. 2). 2. Neuverteilung der Pfandhaft (Art. 833 ZGB). Hat sich das auf dem in Frage stehenden Grundstück haftende Gesamtpfand - wegen des Widerstandes der betroffenen Gläubiger - nicht im Sinne des (Kaufsrechts-)Vertrages neu verteilen lassen, so hat der Grundbuchverwalter einem vom Erwerber gestellten Begehren um Neuverteilung der Pfandhaft im Sinne von Art. 833 ZGB stattzugeben (E. 3). Grundbuch; Grundbuchverwalter; Kaufsrecht; Vertrag; Grundstück; Recht; Pfandhaft; Eintragung; Grundbuchamt; Kaufsrechtsvertrag; Eigentum; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gesamtpfand; Sinne; Handänderung; Neuverteilung; Anmeldung; Eigentümer; Justiz; Verfügung; Rechtstitel; Vertrags; Abwicklung; Schwierigkeiten; Gläubiger; Kaufpreis; Ausübungserklärung