OR Art. 831 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 831 OR vom 2025

Art. 831 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 831 Zahl der Mitglieder

1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.

2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 831 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100015AuflösungsklageGenossenschaft; Recht; Mitglied; Mitglieder; Beklagten; Massnahme; Richter; Berufung; Genossenschafter; Massnahmen; Auflösung; Gesellschaft; Organ; Vorinstanz; Sinne; Frist; Person; Urteil; Vorschriften; Konkurs; Liquidation; Liegenschaft; Verwaltung; Verfahren; Ziffer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 407 (4A_729/2011)Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff. OR); Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl (Art. 831 Abs. 2 OR); Rechtsfolgen nach Art. 731b OR. Begriff und Wesen der Genossenschaft (E. 2.1 und 2.5.1); Mindestmitgliederzahl von sieben Genossenschaftern als begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft (E. 2.5.1 und 2.5.2); Rechtsfolgen bei deren Unterschreitung (E. 2.5.2); Grundsätze des Verfahrens nach Art. 731b OR (E. 2.2-2.4).
Genossenschaft; Gesellschaft; Genossenschafter; Organ; Massnahme; Auflösung; Recht; Organisation; Massnahmen; Gesetzgeber; Obligationenrecht; Mindestzahl; Mitglieder; Körperschaft; Richter; Obligationenrechts; Genossenschaftern; Frist; Interesse; Ziffer; Unterschreiten; Element; Vorinstanz; Personen; Interessen; Selbsthilfe; Mängel; Aktionär; ässige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 1972