StGB Art. 83 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 83 StGB vom 2025

Art. 83 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 83 Arbeitsentgelt

1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

2 Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.

3 Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 83 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130520vorsätzliche TötungBeschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Zeuge; Beschuldigten; Schlag; Faust; Zeugen; Zeugin; Faustschlag; Aussage; Person; Staatsanwalt; Aussagen; Fusstritt; Privatklägerin; Täter; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Einvernahm; Einvernahme; Verletzung; Recht
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Vollzug; Massnahme; Rente; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Vollzug; Gefangene; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Gefangenen; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Untersuchungshaft; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Freiheitsentzug; Startkapital; Halbgefangenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.371-Ausbildung; Vollzug; Verwaltungsgericht; Arbeit; Gefangene; Entscheid; Beschwerde; Weiterbildung; Vollzug; Zusammenhang; Druck; Gefangenen; Justizvollzug; Freizeit; Vertiefungsarbeit; Briefe; Porto; Druckerpapier; Telefongebühren; Apos; Rechtspflege; Auslagen; Freiheit; Pauschale; Urteil; Departement; Solothurn; Ausgaben; Übernahme
SOVWBES.2022.433-Sozialhilfe; Zweck; Beschwerde; Richtlinie; Zweckkonto; Arbeit; Freikonto; Massnahme; Entscheid; Massnahmen; Einnahmen; Vollzug; Justiz; Person; Massnahmenvollzug; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Justizvollzug; Arbeitsentgelt; SKOS-Richtlinie; Einkommen; Bemessung; Kanton; Franchise; Grundsicherung; Vollzugs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 173Art. 14 VO über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (SR 832.311.15). 1. Die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen indiziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (E. 2a). 2. Von den Schutzmassnahmen gemäss Art. 14 VO kann nur dann abgesehen werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe (wie bspw. das Auswechseln der Dachrinne) bzw. am Dachgesims vorgenommen werden (E. 2b/c, E. 3). Gerüst; Verordnung; Dächer; Dächern; Auswechseln; Vorinstanz; Glarus; Verhütung; Traufe; Schutzwand; Wortlaut; Kantons; Dachrinne; Gerüstgang; Dachtraufe; Sicherheit; Arbeitsverrichtung; Schutzmassnahme; Fassung; Dachdecker; Urteil; Staatsanwaltschaft; Unfällen; Vorschriften; Massnahmen; Schutzmassnahmen; Dachdeckerarbeiten; ässiger

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.54Gesuch um Stundung von Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)Gesuch; Verfahren; Urteil; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahrens; Verfahrenskosten; Apos;; Stundung; Vollzug; Kammer; Bundesstrafgericht; Entscheid; Erlass; Bundesstrafgerichts; Anstalt; Gericht; Verhältnisse; Situation; Akten; Person; Justizvollzug; Geschäftsnummer; Bundesanwaltschaft; Urteilsvollzug; Justizvollzugsanstalt; Formular
RR.2014.296Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Auslieferung; Recht; Bundes; Staat; Kroatien; Entscheid; Vollstreckung; Justiz; Urteil; Behörde; Vollstreckungsverjährung; Behandlung; Justizministerium; Frist; Verjährung; Bundesstrafgericht; Schweiz; Gericht; Beschwerdeführers; Gesetz; Beschwerdekammer; Bundesamt; Behörden; Rechtshilfe; Auslieferungsersuchen; Verfahren; Staates; Bundesstrafgerichts; Unterlagen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Auflage, Zürich2018
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Auflage, Zürich2018