LAgr Art. 83 - Révocation

Einleitung zur Rechtsnorm LAgr:



Art. 83 LAgr de 2025

Art. 83 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 83 Révocation

Le canton peut révoquer le prêt si un motif important le justifie.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 45Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig.Kanton; Kantone; Recht; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Beschluss; Unternehmen; Grundeigentümer; Kantonen; Kantons; Güterwegprojekt; Beitritt; Kompetenz; Regelung; Bundes; Verfahren; Verständigung; Erwägungen:; Beizugsgebietes; Güterwegprojektes; Luzern; Weganlagen; Mehrheit; Bodens; Beschlussfassung; Grundbuch
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