AgricA Art. 83 - Calling in the loan

Einleitung zur Rechtsnorm AgricA:



Art. 83 AgricA from 2023

Art. 83 Agriculture Act (AgricA) drucken

Art. 83 Calling in the loan

The cantonal authorities may call in the loan if it has good reason to do so.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 45Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig.Kanton; Kantone; Recht; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Beschluss; Unternehmen; Grundeigentümer; Kantonen; Kantons; Güterwegprojekt; Beitritt; Kompetenz; Regelung; Bundes; Verfahren; Verständigung; Erwägungen:; Beizugsgebietes; Güterwegprojektes; Luzern; Weganlagen; Mehrheit; Bodens; Beschlussfassung; Grundbuch
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