Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 83

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 83 IPRG vom 2025

Art. 83 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 83 Unterhaltspflicht

1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 (1) über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

2 Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.

(1) SR 0.211.213.01

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 83 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLVG.2022.00009Erwachsenenschutz: Kompetenzstreitigkeitändig; Zuständigkeit; Erwachsene; Behörde; Erwachsenen; Glarus; Antrag; Gallen; Schutz; Antragstellerin; Vorsorgeauftrag; Erwachsenenschutz; HEsÜ; Validierung; Vermögens; Heimatort; Vorsorgeauftrags; Kanton; Behörden; Verwaltungsgericht; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Gericht; Entscheid; Schweiz; Dringlichkeit; Beschwerdeinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Kinder; Scheidung; Kommentar; Vormundschafts; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; Beschluss; Unterhaltsbeitrag; METZLER; Urteil; Berufung; Unterhaltsvereinbarung; Klage; Ansicht; ändig