Art. 827 2. Stellung des Eigentümers
1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210041 | Eheschutz | Gegner; Gesuchsgegner; Unterhalt; Träge; Lichen; Vermögens; Partei; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Liegenschaft; Berufung; Recht; Gensverzehr; Eheliche; Höhe; Einkommen; Gesuchsgegners; Vermögensverzehr; Eller; Hypothek; Rechnen; Monatlich; Entscheid; Verfahren; Ehelichen; Unterhaltsbeiträge; Scheidung; Recht; Mieterträge |
ZH | PS180242 | Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Schuldner; Verfahren; Miteigentum; Grundstück; Pfand; Recht; SchKG; Ehemann; Erlös; Vorinstanz; Verstorbenen; IVm; Gesamt; Konkurs; Überschusses; Ehemannes; Verhältnis; Entscheid; Grundpfandgläubigerin; Forderung; Müsse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 681 | Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). | Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Liegenschaft; Recht; Drittpfand; Urteil; Herausgabe; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefforderung; Schuldbriefs; Pfandtitel; Forderung; Schuldner; Berufung; Pfandrecht; Tilgung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Belasteten; Grundstück; Verkäufer; Eigentümerschuldbrief; Appellation; Grundpfand; Zahlung; Getilgt; Eltern |
116 II 533 | Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). | Recht; Bilanz; Überschuldung; Vorinstanz; Klägerinnen; Rückstellung; Kontrollstelle; Rückstellungen; Gesellschaft; Feststellung; Obergericht; Prüfen; Wertberichtigung; Wertberichtigungen; Auffassung; Forderung; Darlehen; Erstbeklagte; Konkurs; Feststellungen; Forderungen; Pflicht; Aktivierung; Rechtlich; Wäre; Verpflichtet; Aktiengesellschaft; BOSSARD; Verbindlichkeit |