Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 827 OR vom 2025

Art. 827 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 827 Verantwortlichkeit

Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 827 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080167ForderungBeklagte; Beklagten; Geschäft; Schaden; Gewinn; Umsatz; Mitarbeiter; Produkt; Produkte; Rechnung; Klage; Vertrag; Schadens; Geschäftsführer; Bezug; Recht; -Produkte; Markt; Betrag; Behauptung
GRZK2-11-55Verantwortlichkeitsklage, KostenentscheidRecht; Schaden; Honorar; Entscheid; ZPO-GR; Schadens; Verfahren; Stunden; Aufwand; Stundenansatz; Zivil; Ermessen; Entschädigung; Parteien; Schweizerische; Gericht; Vorinstanz; Kanton; Bezirks; Verfahrens; Kantons; Landquart; Bezirksgericht; Betrag; Regel; ündet

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 99 380Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Pflicht; Vereinsrecht; Gesellschaft; Abteilung; Sinne; Bezug; Vorstand; Statuten; Schaden; Arbeitgebers; Rechtsprechung; Aufgabe; Organisation; Regelung; Präsident; Vereines; Pflichten; Geschäftsführung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.