ZGB Art. 826 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 826 ZGB vom 2022

Art. 826 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 826 II. Untergang 1. Recht auf Lö?schung

Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belaste?ten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 826 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 05 80§§ 96 und 203 ZPO. Das im Rahmen eines Forderungsprozesses gestellte Begehren der Beklagten auf Löschung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ist mit Widerklage geltend zu machen. Widerklagen bedingen eine eigene Rechtsschrift.Widerklage; Beklagten; Klage; Antrag; Bauhandwerkerpfandrecht; Rechtsschrift; Löschung; Forderung; Amtsgericht; Begründung; Appellation; Studer/; Rüegg/Eiholzer; Studer/Rüegg/Eiholzer; Grundbuch; Abweisung; Bauhandwerkerpfandrechts; Grundstück; Vorinstanz; Verbesserung; Rechtsschriften; Rückweisung; Begehren; Bauhandwerkerpfandrechtes; Widerklagen; Klageantwort; Obergericht; Klägers
GRZK1-14-116Grundbuchberichtigungsklage (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Schuld; Gesuch; Recht; Massnahme; Berufungskläger; Gesuchs; Entscheid; Pfand; Massnahmen; Forderung; Schuldübernahme; Grundpfand; Schuldner; Darlehen; Gesuchsteller; Grundbuch; Verwertung; _bank; Betreibung; Schuldnerin; Zession; Berufungsbeklagte; Erlass

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 1Art. 826 ZGB. Der Pfandeigentümer ist befugt, schon vor dem Untergang der Pfandforderung einen gerichtlichen Entscheid zu erwirken, der ihn ermächtigt, gegen einen Ausweis über die Tilgung der Pfandschuld die Löschung des Grundbucheintrages zu verlangen. Löschung; Grundbuch; Forderung; Grundpfandverschreibung; Berufung; Urteil; Savognin; Janutin; Beklagten; Klage; Grundbuchamt; Kantonsgericht; Betrag; Schuld; Recht; Eintrag; Tilgung; Grundbucheintrages; Parzelle; Volksbank; Bezahlung; Vorinstanz; Betrage; Löschungsanspruch; Pfandrecht; Untergang; Entscheid