Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 825 OR vom 2025

Art. 825 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 825 Anspruch und Höhe

1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.

2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 825 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Recht; Klägers; Subordination; Subordinationsverhältnis; Gesellschafter; Behauptung; Verfahren; Behauptungen; Beweis; Zeitraum; Geschäft; Parteien; Substantiierung; Urteil; Klage; Arbeitsverhältnis; Berufungsverfahren; Vorliegen; Tatsache
ZHHE140448OrganisationsmangelRevision; Beklagten; Gesellschafter; Anspruch; Revisionsstelle; Begehren; Abfindung; Stammanteile; Gericht; Betrag; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Claudia; Feier; Einsetzung; Gesellschafterversammlung; Geschäftsjahr; Werthaltigkeit; Auszahlung; Behauptung; Interesse; Streitwert; Entschädigungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung