Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 824

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 824 ZGB vom 2024

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Art. 824 A. Zweck und Gestalt

1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.

2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 824 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2015/1000-Appel; éance; éfenderesse; Appelante; écis; écision; érêt; Objet; éterminé; Banque; Trustee; également; éances; Intimée; Lappel; Affaire; étention; énéral; Affaires; éancier; Lappelante; édéral; ésent
VDPlainte/2012/9-éance; édule; écaire; éances; érieur; érieure; Objet; édéral; écision; Autorité; éalisation; édit; écembre; édules; épens; Intimée; ésident; écité; Espèce; établi; èces; étaient; érêt; évrier; également; Crédit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.58-Berufung; Bauhandwerkerpfandrecht; Apos; Berufungskläger; Eintragung; Grundbuch; Vergütung; Recht; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Bauhandwerkerpfandrechts; Werklohn; Klage; Entscheid; Voraussetzung; Behauptung; Baupfandrecht; Bauarbeiten; Zivilkammer; Urteil; Folgenden:; Thierstein; Beklagten; Entschädigungsfolgen; Frist; Parteien; Höhe; Fälligkeit; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen
108 II 47Grundpfandverschreibung. 1. Ein Pfandrecht für einen unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen verstösst gegen das Recht der Persönlichkeit und ist daher ungültig (E. 2). 2. Eine Grundpfandverschreibung kann nicht durch blosse Zession der sichergestellten Forderung auf eine beim Zessionar bereits bestehende Forderung übertragen werden. Um eine solche Wirkung zu erreichen, bedarf es auf jeden Fall eines neuen öffentlich beurkundeten Pfanderrichtungsvertrages (E. 3). 3. Dem Eintrag im Gläubigerregister kommt keine Grundbuchwirkung zu (E. 4).
Forderung; Grundpfand; Grundpfandverschreibung; Forderungen; Zession; Pfandklausel; Recht; Bankgesellschaft; Schweizerische; Pfandrecht; Schweizerischen; Zukunft; Kredit; Pfandgläubiger; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Grundpfandrecht; Sinne; Betrag; Pfandgläubigerin; Zusammenhang; Verbindlichkeiten; Handlung; Schadenersatzforderung; Verhalten; Kreis