Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 823 OR vom 2025

Art. 823 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 823 Ausschluss

1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.

2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 823 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY170035Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren mit teilweiser Einigung / vorsorgliche Massnahmenäger; Massnahmekläger; Kinder; Berufung; Massnahmebeklagte; Unterhalt; Parteien; Höhe; Einkommen; Massnahmeklägers; Vereinbarung; Massnahmebeklagten; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Monats; Recht; Verfahren; Leistung; Monatslohn; Scheidung; Kinderzulage; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulagen; Leistungsfähigkeit; Maler; Geschäftsführer; Scheidungsverfahren
ZHHE150521Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Ausschluss; Gericht; Massnahme; Anspruch; Massnahmen; Handelsgericht; Liquidation; Geschäfts; Anordnung; Stimmrecht; Sistierung; Notariat; Beschluss; Auflösung; Parteien; Gesuch; Zuständigkeit; Kanton; Klägers; Gesellschafters; Vereitelung; Anspruchs; Parteientschädigung; Streitwert; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden... Gesellschaft; Liquidation; Handelsregister; Kommentar; Schweizer; Auffassung; Löschung; Firma; /Genf/München; Steuerschuld; Tilgung; Steueramts; Steuerschulden; Person; Betreibung; Bundesgericht; Schweizerisches; Persönlichkeit; Eintrag; Anmeldung; Zivilrecht; Obligationenrecht; Handelsgesellschaft; Liqui-; Steuer-; öscht
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