DO Art. 822 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 822 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 822 Extrada dals societaris I. Sortida

1 In societari po dumandar a la dretgira la permissiun da sortir da la societad per motivs impurtants.

2 Ils statuts pon conceder als societaris in dretg da sortir e far dependent quel da tschertas cundiziuns.


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Art. 822 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Stellung; Anspruch; Rücktritt; Kurzarbeit; Entscheid; Liquidation; Einsprache; Betrieb; Arbeitnehmer; Gallen; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführung; Statuten; Handelsregisteramt; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Löschung; Erwägungen; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Stellung; Anspruch; Rücktritt; Kurzarbeit; Entscheid; Liquidation; Einsprache; Betrieb; Arbeitnehmer; Gallen; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführung; Statuten; Handelsregisteramt; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Löschung; Erwägungen; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung
89 II 133Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Herabsetzung; Obergericht; Ausgeschlossenen; Stammkapital; Recht; Urteil; Abfindung; Vorschriften; Stammkapitals; Gesellschaftsvermögen; Richter; Prozesses; üsse; Klägers; ächst; ögensrechtliche; änkter; Haftung; Begehren; ögensrechtlichen; Massnahme; Widerklage; Bundesgericht; önne; Leistung; Gesellschafters; Mitgliedschaft