Art. 822 Ausscheiden von Gesellschaftern
1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.
2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2007/77 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Stellung; Anspruch; Arbeitgeberähnliche; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Betrieb; Kurzarbeit; Entscheid; Liquidation; Einsprache; Arbeitnehmer; Arbeitslosenentschädigung; Gallen; Geschäftsführung; Auszugehen; Werden; Selbstständige; Statuten; Handelsregisteramt; Arbeitgeberähnlichen; Auszugehen; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Definitiv |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2007/77 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; GmbH; Gericht; Austretenden; Grenze; Beschwerdegegnerin; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen |
89 II 133 | Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. | Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Schloss; Herabsetzung; Obergericht; Ausgeschlossenen; Stammkapital; Recht; Urteil; Abfindung; Vorschriften; Stammkapitals; Gesellschaftsvermögen; Richter; Prozesses; Klägers; Vermögensrechtliche; Beschränkter; Haftung; Begehren; Vermögensrechtlichen; Massnahme; Widerklage; Bundesgericht; Leistung; Müsse; Gesellschaft; Werden; Ausschliessung |