Art. 821 Gründe
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2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE150484 | Einsetzung eines Sachverwalters | Beklagten; Sachwalter; Auflösung; Schiedsrichter; Verfahren; Vorliegende; Gesellschaft; Schiedsgericht; Ernennen; Gericht; Geschäftsführer; Schiedsgerichtsverfahren; Interessen; Sachwalters; Entscheid; Rechtsanwalt; Ernennen; Vorliegenden; Gesellschafter; Kantons; Angehobenen; Ziffer; Vertretung; Schiedsverfahren; Verfügung; Schiedsrichters; Auflösungsklage; Rechtsbegehren; Klage; Rechtsvertretung |
ZH | HE150466 | Organisationsmangel | Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Verbindung; Liquidation; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; David; Egger; Zürich; Organisationsmangel; Elrichter; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Stäfa; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; GmbH; Gericht; Austretenden; Grenze; Beschwerdegegnerin; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen |
143 I 328 (4A_75/2017) | Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). | Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Beschwerde; Rechtspflege; Person; Beschwerdeführerin; HRegV; Juristische; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Unentgeltlichen; Juristischen; Aufgelöst; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Einzige; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Aufl; Liquidator; Kantons; Amtes; Klagte |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2963/2012 | Mehrwertsteuer | Steuer; Beschwerde; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdef?hrerin; Leistung; AMWSTG; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Leistungserbringer; Recht; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; AMWSTGV; Steuerpflicht; Pflichtigen; Rechnungen; Person; Urteile; Einsprache; Handelsregister; Verfahren; Voraussetzung; Verf?gung |