Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 820 OR vom 2025

Art. 820 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 820 Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (1)

Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Art. 820 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230104Unterlassung der BuchführungBeschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Pflicht; Unterlassung; Geldstrafe; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Dispositiv; Konkurs; önne
ZHHE190207OrganisationsmangelGesellschaft; Erben; Klage; Gesellschafter; Handelsregister; Kommentar; Erbengemeinschaft; Recht; Sinne; Organisationsmangel; Sachwalter; Beklagten; Kantons; Einzelgericht; Geschäftsführung; Erbschein; Basler; HRegV; Gericht; Sachwalters; Handelsgericht; Geschäftsführer; Begehren; Stammanteile; Eintragung; RUGGLE; STAEHELIN
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.100-Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Urteil; Verfügung; Geldstrafe; Luzern; Staatsanwaltschaft; Gesellschaft; Gründung; Konto; Tagessätze; Schilder; Ausweis; Vorhalt; Kontrollschild; Ausweise; Kanton; Anklage; Vorinstanz; Missbrauch; Ausweisen; Recht; Konkurs; Über; Berufung; Verfahren
SGI/1-2013/102, 103Entscheid Art. 58 DBG (SR 642.11), Art. 82 StG (sGS 811.1). Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Periodizitätsprinzip. Aufgrund einer Vereinbarung, wonach ein Darlehen erst verzinst werden muss, wenn die Schuldnerin dazu in der Lage ist, ist eine nachgeholte Zinszahlung steuerlich zulässig, solange die gesetzliche Frist für die Verlustverrechnung nicht ausgedehnt und keine ungerechtfertigten Steuervorteile erzielt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2014, I/1-2013/102, 103) Steuer; Rekurrentin; Gewinn; Recht; Gesellschaft; Entscheid; Rückstellung; Einkommen; Aufwand; Vorinstanz; Rekurs; Kanton; Verwaltungsgericht; Periodizität; Darlehen; Periode; Rechnungsabschluss; Bundessteuer; Rechnungsabschlusses; Besserung; Periodizitätsprinzip; Verwaltungsgerichts; Holung; Rückstellungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Widerruf; Aktiengesellschaft; Befugnisse; Gesellschaftsorgane; önne; Beschluss; änkt; Eintrag; Verwaltung; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Urteil; Auflösungsbeschlusses; Generalversammlung; öste; Handlung; Bundesgericht; ässig; Handlungen; Auffassung; Recht; Schweiz; STEIGER; Mitglied

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung