ZPO Art. 82 - Verfahren

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 82 ZPO vom 2024

Art. 82 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 82 Verfahren

1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. (1)

2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.

4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.

(1) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 82 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160047StreitverkündungsklageRecht; Verfahren; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Verfahrens; Streitberufene; Entscheid; Rechtsmittel; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Streitwert; Kläger; Gemeinde; Anträge; Sozialhilfe; Partei; Klägers; Akten; Entschädigung; Verfügung; Parteien; Gebühr; Urteil
ZHHG160059Forderung aus VersicherungsvertragKlage; Anspruch; Verfahren; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Streitwert; Beklagte; Streitgenosse; Eintritt; Streitgenossen; Invalidität; Rente; Streitgenossenschaft; Eventualiter; Hauptklage; Entscheid; Rechtsbegehren; Verfahrens; Kommentar; Streitverkündungsklage; Antrag; Öffentlichkeit; Abweisung; Parteien; Beklagten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.21-Streit; Recht; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Beschwerde; Streitberufungsbeklagte; Rechtsbegehren; Anspruch; Klage; Ansprüche; Gericht; Streitberufungsbeklagten; Entscheid; Vorinstanz; Hauptklage; Zusammenhang; Zulassung; Zivilkammer; Urteil; Hauptklageanspruch; Bundesgericht; Obergericht; Folgenden:; Feststellung; Beklagten; Unterliegens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 290 (5A_1018/2019)
Regeste
Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
Streitverkündungsklage; Zulassung; Entscheid; Bezifferung; Urteil; Bezirksgericht; Berufung; Zivilprozessordnung; Kantonsgericht; Schweizerische; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Klage; Schriftenwechsel; Rechtsbegehren; Verfügung; Begehren; Zwischenentscheid; Kommentar; Schaden; Bundesgericht; Verfahren; Zulassungsgesuch; Sinne; Beweisverfahren; Hauptklage
143 III 106 (4A_271/2016)Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).
Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Hauptklage; Streitverkündungsklägerin; Klage; Prozesskosten; Schweizerische; Streitverkündungsprozesses; Hauptklägerin; Zivilprozess; Liquidation; Regelung; Abweisung; Beklagten; Ansprüche; Hauptprozess; Kommentar; Zivilprozessordnung; GÜNGERICH; Recht; Urteil; Kostenverlegung; Entschädigungsfolgen; Streitverkündungsklagen; Erwägungen; Streitverkündungsverfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, FreiBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2019
Schweizer, FreiBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2019