Zollgesetz (ZG) Art. 82

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 82 ZG vom 2023

Art. 82 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts

1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):

  • a. an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
  • b. an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
  • 2 Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.

    3 Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 82 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2016/275Appel; Appelant; Intimée; était; égal; également; édical; ériode; ’appel; établi; élai; Entre; ésident; Dresse; éré; ’au; érie; CCT-cadre; Incapacité; Entreprise; écembre; érêt; édecin

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 V 96Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 30 und 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR): Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung (E. 4.3.2) bleiben die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 30 VRG/FR; E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Weder der unechte Vorbehalt von Bundesrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRG/FR (E. 4.4.5) noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.4.6) vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
    Recht; Bundes; Frist; Fristen; Fristenstillstand; Kanton; Inkrafttreten; Kantone; Sinne; Verwaltungs; Vorschrift; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Urteil; Verfahren; Hinweis; Übergangsfrist; Anpassung; Regelung; Vorschriften; Freiburg; Gebiet; Bundesrecht; Sozialversicherung; Hinweisen; Vertrauen; Grundsatz; Bestimmungen; Praxis; Gesetzgebung
    129 II 385Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4). Ausfuhr; Ausfuhrbeiträge; Recht; VStrR; Bundes; Gesetzes; Sinne; Rückforderung; Verjährung; Handlung; Rückerstattung; Unrecht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Zollkreisdirektion; Entscheid; Subventionsgesetz; Einheit; Bundesgericht; Betriebskontrolle; Oberzolldirektion; Zollwiderhandlung; Verhalten; Handlungen; Widerhandlung; Botschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-584/2020ZölleObjekt; Objekte; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Recht; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Recht; Schätzung; BVGer; MWSTG; Verdacht; Forderung; Abgabe; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Sinne
    A-1742/2018ZölleBeschlagnahme; Zollverwaltung; Einfuhr; Forderung; Verfügung; Forderungen; Beschlagnahmen; Bundes; Akten; Einfuhrsteuer; Zollpfand; Verfahren; Recht; Zollpfandrecht; Verfahren; Sicherstellung; Verfügung; Spezialitätsprinzip; Verlagerung; Beschwerdeführers; Kunstgegenstände; Urteil; Vereinbarung; Verhältnis; Verhältnismässigkeit; Verlagerungsverfahren; önne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    StaehelinBasler Kommentar SchKG2010