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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 82 StPO vom 2024

Art. 82 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht

1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:

  • a. das Urteil mündlich begründet; und
  • b. (1) nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (2) , eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
  • 2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:

  • a. eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
  • b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
  • 3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.

    4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (2) SR 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 82 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
    ZHSB230308Fahrlässige KörperverletzungPrivatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Entschädigung; Fahrrad; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Fahrzeuge; Zivilklage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Erwägungen; Person; öglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
    SOBKBES.2024.57-Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Nichtanhandnahme; Beschuldigten; Äusserung; Beschwerdekammer; Äusserungen; Beschwerdeführers; Anzeige; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Obergericht; Polizei; Verfügung; Verfahren; Sicherheit; Verfahren; Urteil; E-Mail; Kritik; Feststellung; Obergerichts; Kanton; Solothurn; Verfahrens; Hinweis; Parteien; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 40 (6B_654/2016)Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4).
    Regeste b
    Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6).
    Urteil; Entscheid; Berufung; Urteils; Rechtsmittel; Frist; Eröffnung; Entscheids; Dispositiv; Verfahren; Zustellung; Entschädigung; Rechtsbeistand; Begründung; Verfahren; Rechtsanwalt; Verfahrens; Prozessordnung; Rechtsmittelfrist; Verteidiger; Dispositivs; Parteien; Schweizerische; Privatklägerschaft; Verteidigung
    142 IV 1 (6B_708/2015)Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2). Vollzug; Vollzugs; Massnahme; Gericht; Vollzug; Urteil; Behandlung; Unterbringung; Vollzugsbehörde; Verwahrung; Recht; Vollzugsbehörden; Recht; Gesetzbuch; Täter; Schweiz; Gesetzes; Entscheid; Wortlaut; Störung; Massnahmevollzug; Täter; Massnahmen; Justiz; Gesetzgeber; Anordnung; Tätern

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2024.2Urteil; Bundes; Berufung; Urteils; Kammer; Bundesstrafgerichts; Gericht; Einzelrichterin; Tribunal; Apos;; Begründung; Verfahren; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Verkehrssperren; Verfahrenskosten; Zustellung; Rechtsmittel; Berufungskammer; Frist; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:
    SK.2024.2Urteil; Bundes; Berufung; Urteils; Kammer; Bundesstrafgerichts; Gericht; Einzelrichterin; Tribunal; Apos;; Begründung; Verfahren; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Verkehrssperren; Verfahrenskosten; Zustellung; Rechtsmittel; Berufungskammer; Frist; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar StPO2020
    Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020