Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 82

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 82 MWSTG vom 2025

Art. 82 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 82 Verfügungen der ESTV

1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:

  • a. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
  • b. die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
  • c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
  • d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
  • e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
  • f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
  • 2 Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 82 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BEZK 2008 451Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungAppellat; Mehrwertsteuer; Zahlung; Appellatin; Steuer; Konkurs; Schuld; Zollverwaltung; SchKG; Appellantin; Vorsteuer; Gläubiger; Schuldner; Einfuhr; Zahlungseinstellung; Eidgenössische; Betreibung; Betrag; Zahlungen; Vorsteuerabzug; Konkurseröffnung; STAEHELIN; MWStG; Person; Veranlagung; Steuerverwaltung; Forderung; Mehrwertsteuerabrechnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5811/2023MehrwertsteuerEinsprache; Verfügung; Vorinstanz; Recht; MWSTG; Sendung; Frist; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zustellung; Brief; Einschätzungsmitteilung; Einsprachefrist; Rechtsmittel; Person; Empfänger; Nichteintreten; Forderung; A-Post; Einspracheentscheid; Adressat; Steuerforderung; «A-Post; Plus»; Briefkasten; Verfahrens; Entscheid; Richter; Parteien
    A-1436/2020MehrwertsteuerAbbruch; Gebäude; Eigentümer; Vorsteuer; MWSTG; Leistung; Steuer; Vorsteuerabzug; Urteil; Erstellung; Liegenschaft; Leistungen; Vorinstanz; Mehrwertsteuer; Recht; Grundstück; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Sicht; Gebäudes; Sachverhalt; Betrieb; Verwaltung; Option; Verfügung; Zweck; Abbruchkosten; ühre

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, Geiger, Schluckebier Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Zürich2012
    Regine Schluckebier [nachfolgend: MWSTG Kommentar]2012