Militärstrafgesetz (MStG) Art. 82
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 82 MStG vom 2025
Art. 82 Militärdienstversäumnis
und unerlaubte
Entfernung (1)
1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern: (2) a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;abis. (3) den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt. (4)
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
4 Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann das Gerichtdie Strafe mildern (Art. 42a). (5)
5 Artikel 84 bleibt vorbehalten. (6)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ([AS 1996 1445]; [BBl 1994 III 1609]).
(2) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]).
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 725]; [BBl 2021 2198]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 ([AS 2004 921]; [BBl 2002 7859]).
(5) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979).
(6) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ([AS 2016 1883]; [BBl 2014 6741]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.