AVIG Art. 82 - Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund (1)

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 82 AVIG vom 2024

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Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund (1)

1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht. (2)

2 Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

3 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. (2)

4 Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird. (4)

6 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-440/2020ArbeitslosenversicherungVorinstanz; Verein; Arbeit; Urteil; Bundesverwaltung; Schaden; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Trägerhaftung; Kanton; Klage; Verfahren; Gericht; Bundesverwaltungsgerichts; Vorschriften; Beweis; Massnahmen; Recht; Ausgleichsfonds; Missachtung; Begründung; Handlung
B-1542/2019ArbeitslosenversicherungArbeit; Verschulden; Kasse; Ermessen; Vorinstanz; Recht; Einstellung; Verfügung; Schaden; Arbeitgeber; Umstände; Bundesverwaltung; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Ermessens; Bundesverwaltungsgericht; Mitarbeiter; Anspruch; Verschuldens; Einstelldauer; Träger; Arbeitgeberin; Quot;; Rechtsprechung; Arbeitsverhältnis; Ferien; Kündigung; Verhalten; Begründung