Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 819 OR vom 2025

Art. 819 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 819 Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


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Art. 819 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220093OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Organisation; Handelsregister; Organisationsmangel; Vorinstanz; Frist; Gesellschaft; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Verfügung; Verfahren; Domizil; Gericht; Organisationsmangels; Streitwert; HRegV; Kantons; Urteil; Auflösung; Berufungsverfahren; Entscheid; Postumleitung; Behebung; Obergericht; Dübendorf; Gesellschafter
ZHHE190530OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Schweiz; Konkursamt; Wallisellen; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00021Auflösung einer GmbH wegen fehlenden RechtsdomizilsGeschäfts; Gesellschaft; Beschwerde; Handelsregister; HRegV; Beschwerdegegner; Recht; Geschäftsführer; Gesellschafter; Bestätigung; Geschäftsführung; C-Strasse; Leitungs; Verwaltungsorgan; Handelsregisteramt; Eintragung; Rechtseinheit; Haftung; Person; Aufforderung; Organisation; Gericht; Kammer; Handelsregisterverordnung; Rechtsdomizil; Domizil; Auflösung; Zustand; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 213 (4A_527/2011)Art. 731b Abs. 1, Art. 819 und 821 OR, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Mängel in der Organisation der Gesellschaft, Passivlegitimation, schriftliche und begründete Berufung. Das Gesuch gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR muss ebenso wie die Klage nach Art. 821 OR gegen die Gesellschaft gerichtet sein (E. 2.1 und 2.2). Die schriftliche und begründete Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) muss die Bezeichnung der Parteien enthalten. Wenn die vom Berufungskläger bezeichnete Partei nicht passivlegitimiert ist, kann der Richter über die Klage nicht urteilen und die Berufung muss abgewiesen werden (E. 2.3). été; être; Appel; égit; Tribunal; égitimation; ésident; érant; Action; Sàrl; Berufung; était; édure; édéral; ésigne; Kommentar; Sàrl; ésigner; Selon; Organisation; Extrait; Gesellschaft; Klage; és-gérants; énale; énérale; étant; Président; Arrondissement
126 V 237Art. 52 AHVG; Art. 819 und 827 OR: Organhaftung bei der GmbH. Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf.
Gesellschaft; Geschäftsführer; Geschäftsführung; Kommentar; Personen; Gesellschafter; Kontrolle; Pflicht; Haftung; Basel/Frankfurt; Urteil; Organe; Überwachung; Stellung; Privatrecht; WOHLMANN; WATTER; Ausgleichskasse; Kantons; Gallen; Funktion; Geschäftsführers; Schaden; Regelung; Erwägungen; Schweizerischen; Zivilgesetzbuch; PEDROJA/WATTER; Basler