Art. 818 3. Umfang der Sicherung
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2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180192 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Betreibung; Grundschuldbestellung; Forderung; Vollstreckung; Betrag; Umstand; Unentgeltliche; Partei; LugÜ; Ausländische; Public; Zwangsvollstreckung; Grundschuldbestellungsurkunde; Gesuchsgegners; Vollstreckbare; Ordre; Anerkennung; Verwirkung; Bundesgericht |
ZH | RT140157 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Gesichert; Ungesichert; Recht; Schuldbrief; Beschwerde; Gesicherte; Ungesicherte; Partei; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Freizügigkeitsleistungen; Vorinstanz; Grundforderung; Renten; Pfandvertrag; Ungesicherten; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Ansprüche; Rentendeckungskapital; Liegenden; Stiftung; Vorliegende; Urteil |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 29 (5A_853/2016) | Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4). | Intérêt; Créance; Intérêts; Cédule; Garant; Garanti; Hypothécaire; Cédulaire; Consid; Montant; Garantie; Créancier; Capital; Droit; état; Cit; Cédulaires; Fédéral; Schuldbrief; Banque; Immobilier; Même; Suite; été; Rapport; Conseil; Partie; Vertu; être; D'une |
142 III 738 (5A_838/2015) | Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). | Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintragung; Nebenintervenientin; Sinne; Eintritt; Ersatzsicherheit; Gültigkeit; Rechtskräftige |