Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 817 OR vom 2025

Art. 817 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 817 Haftung

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 99Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR). Verrechnung im Nachlassverfahren (Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB). 1. Die Bewilligung des Konkursaufschubes ist amtlich zu publizieren (Erw. 4). 2. Wird die Publikation des Konkursaufschubes unterlassen, so ist für den Ausschluss der Verrechnung gemäss Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers vom Konkursaufschub massgebend (Erw. 5). Konkurs; Konkursaufschub; Verrechnung; SchKG; Konkursaufschubes; Publikation; Bekanntmachung; Lassstundung; Handelsgericht; Gläubiger; Konkurseröffnung; Forderung; Verrechnungsverbot; Zeitpunkt; Handelsgerichts; Schweizerische; Handelsgerichtspräsident; Urteil; Widemann; Bewilligung; Berufung; Gesetzgeber; Kredit; Recht; Banken; Klage; Sinne