Art. 817 Haftung
Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 III 99 | Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR). Verrechnung im Nachlassverfahren (Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB). 1. Die Bewilligung des Konkursaufschubes ist amtlich zu publizieren (Erw. 4). 2. Wird die Publikation des Konkursaufschubes unterlassen, so ist für den Ausschluss der Verrechnung gemäss Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers vom Konkursaufschub massgebend (Erw. 5). | Konkurs; Konkursaufschub; Verrechnung; SchKG; Konkursaufschubes; Publikation; Bekanntmachung; Lassstundung; Handelsgericht; Gläubiger; Konkurseröffnung; Forderung; Verrechnungsverbot; Zeitpunkt; Handelsgerichts; Schweizerische; Handelsgerichtspräsident; Urteil; Widemann; &; Bewilligung; Berufung; Gesetzgeber; Kredit; Recht; Banken; Klage; Sinne; Bundesgericht |